Als zugelassener Träger der AZAV führen wir Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Sozialgesetzbuches III durch. Unsere Arbeit wird regelmäßig durch die DEKRA Certification GmbH kontrolliert.
Inhaltsverzeichnis
A. Rechtsform, Stiftungszweck
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Stiftungszweck
B. Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
C. Stiftungsorgane
§ 5 Stiftungsorgane
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Geschäftführer
§10 Stiftungsrat
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
D. Schlussbestimmungen
§12 Satzungsänderungen, Aufhebung, Anfallsberechtigung
§13 Stiftungsaufsicht
§14 In-Kraft-Treten
A. Rechtsform, Stiftungszweck
§ 1. Name, Rechtsform, Sitz
1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Soziale Projekte Meißen".
2) Sie ist eine rechtsfähige, kommunale und örtliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne von § 13 des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) in Verbindung mit § 94 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO).
3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Meißen.
§ 2. Stiftungszweck
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck der Stiftung ist die Förderung oder Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit Arbeits- und Beschäftigungsprojekten für Benachteiligte und behinderte Personen, sowie Aus- und Weiterbildung und Umschulung. Darüber hinaus kann die Stiftung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts Mittel beschaffen.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschäftigung von Arbeitslosen, schwer vermittelbaren sowie schwer behinderten Personen im Rahmen von förderfähigen Maßnahmen, der Reintegration von Sozialhilfeempfängern als auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligte, der Durchführung sonstiger sozialer Beschäftigungsprojekte, der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe, der beruflichen Ausbildung und modularen Qualifizierung für Jugendliche unter und über 27 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
5) Der Stiftungszweck kann auch erfüllt werden durch Weitergabe der Mittel an andere gemeinnützige Einrichtungen.
6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
B. Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
§ 3. Stiftungsvermögen
1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckesm verwendet werden. Satz 1 ist zu beachten.
2) Wiederkehrende Leistungen gehören nicht zur Substanz des Grundstockvermögens im Sinne von Absatz 1. Ein vorübergehender Rückgriff auf die Substanz des Grundstockvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet wird.
3) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifterin oder Dritter erhöht werden.
§ 4. Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
Erträgnisse dürfen nur im Rahmen des § 58 AO dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3) Auf Beschluss des Stiftungsrates kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
C. Stiftungsorgane
§ 5. Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.
§ 6. Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Der erste Vorstand wird von der Stifterin im Rahmen des Stiftungsgeschäfts berufen; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat berufen. Die Stifterin kann ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorstand der Stiftung entsenden. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
2) Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre berufen; Wiederberufungen sind zulässig. Sie können vom Stiftungsrat durch Mehrheitsbeschluss jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.
4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Stiftungsrat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht an ein anderes Mitglied des Vorstandes ist möglich. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6) Der Vorstand verwaltet die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung. Er trägt die Verantwortung für die satzungsmäßige Verfolgung der Stiftungszwecke. Der Stiftungsrat regelt die Geschäftsverteilung und die Stellvertretung auf Vorschlag des Vorstands in einer Geschäftsordnung.
7) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Erlauben es die finanziellen Mittel, können für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes angemessene Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG mit Zustimmung des Stiftungsrates gezahlt werden.
§ 7. Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand vertritt die Stiftung durch seine Mitglieder je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
- die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung;
- die Verwendung der Stiftungsmittel.
3) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Mitarbeiter angestellt werden.
4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 50 TEUR verpflichten und Grundstücksveräußerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
§ 8. Geschäftsführung
1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
2) Der Vorstand erstellt innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 242 bis § 261 des HGB.
3) Der Jahresabschluss, der Tätigkeitsbericht sowie eine aktuelle Vermögensaufstellung sind innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9. Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
2) Ein Mitglied des Vorstandes kann auch Geschäftsführer sein.
3) Ist ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer berufen regelt sich seine Vergütung im Anstellungsvertrag.
§ 10. Stiftungsrat
1) Der Stiftungsrat ist unabhängiges Kontrollorgan und überwacht den Vorstand. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Stiftungsrat nicht übertragen werden.
2) Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus 7 Mitgliedern. Die Stiftungsratsmitglieder werden von der Stifterin berufen. Hierbei haben der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Meißen ein Vorschlagsrecht für 2 Mitglieder und der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen für 5 Mitglieder. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig. Als Mitglied in den Stiftungsrat können auch Vertreter aus der Wirtschaft berufen werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Stiftungsratsmitglieder gewählt.
3) Scheidet eines der Stiftungsratsmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtsdauer von der Stifterin ein neues Mitglied berufen. Bei der Berufung eines neuen Mitgliedes ist das Vorschlagsrecht aus Absatz 2 zu beachten.
4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen.
6) Der Vorstand kann die Einberufung des Stiftungsrates verlangen.
7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder, darunter sein Vorsitzender oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht an ein anderes Mitglied des Stiftungsrates ist möglich. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen. Der Stiftungsrat kann ferner als Entschädigung für den aufgewandten Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale als Entschädigung beschließen, sofern die Ertragslage der Stiftung dies zulässt.
§ 11. Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder; für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit dem Vorstand ist der Stiftungsratsvorsitzende zuständig;
- die Bestellung des Geschäftsführers;
- die Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers;
- die Beratung des Vorstandes;
- Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung;
- den Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und des Geschäftsführers;
- Erlass von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln;
- Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates;
- Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung von Satzungsänderungen, Aufhebung (Auflösung) der Stiftung,
- die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes.
D. Schlussbestimmungen
§12. Satzungsänderungen, Aufhebung, Anfallsberechtigung
1) Anträge auf Aufhebung (Auflösung) der Stiftung, und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszweckes zulässig und bedürfen der Entscheidung des Stiftungsrates mit % Mehrheit seiner Mitglieder.
2) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen widersprechen. Darüber entscheidet der Stiftungsrat gemäß § 10 (7).
3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.
4) Im Falle der Aufhebung (Auflösung) der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an die Große Kreisstadt Meißen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 14. In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Meißen, 09. November 2012
Olaf Raschke
Oberbürgermeister